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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ForstG 1975 §13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. L in R, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Juni 1996, Zl. VI/4-Fo-28, betreffend forstpolizeilicher Auftrag, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der forstpolizeiliche Auftrag erteilt, Ablagerungen auf einer Teilfläche von 1200 m2 des Grundstückes Nr. 192/4 der KG Preßbaum gänzlich zu entfernen, für die Wiederaufforstung eine Bodenlockerung und -vorbereitung durchzuführen, bis spätestens 30. November 1996 die 500 m2 große unbestockte Teilfläche der Waldparzelle 192/4 mit 50 Stück Esche, 50 Stück. Ahorn, 25 Stück Erle und 25 Stück Hainbuche im Verband 2 x 1,5 m wieder zu bewalden und die Aufforstung so lange nachzubessern und zu pflegen, bis die Kultur gemäß § 13 des Forstgesetzes 1975 gesichert ist, d.h., bis die Pflanzen durch mindestens 3 Wachstumsperioden angewachsen sind.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, durch den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde würden zwingende öffentliche Interessen nicht berührt. Der angefochtene Bescheid bezwecke nicht etwa die Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, sondern nur die Walderhaltung. Die Aufträge bezögen sich auf den Waldbereich der Parzelle 192/4, sohin auf eine Fläche, deren konkrete Größe und Nutzungsart dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei. Demgegenüber wäre mit dem Vollzug der erteilten forstplizeilichen Aufträge für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Die Erfüllung der forstpolizeilichen Aufträge wäre für den Beschwerdeführer mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, sodaß ihm hiedurch ein nicht wiedergutzumachender wirtschaftlicher Schaden entstünde, der seine wirtschaftliche Existenz bedrohen und zugleich den Verlust von rund 140 Arbeitsplätzen in der Krankenanstalt bedeuten würde. Bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung einer Fläche als Wald, die in Wahrheit seit über 90 Jahren ausschließlich dem Betrieb einer Krankenanstalt gewidmet sei und des dem Beschwerdeführer drohenden und nicht wieder zu ersetzenden hohen wirtschaftlichen Aufwands folge, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die belangte Behörde hat sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auf Grund eines Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen, von denen der Verwaltungsgerichtshof vorläufig auszugehen hat, führen die Ablagerung an sich sowie die durch sie verursachten Effekte zu einer wesentlichen Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens, zu einer flächenhaften Gefährdung des Bewuchses und die Ablagerung würde auch eine rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich machen.
Diesen Nachteilen für das öffentliche Interesse hält der Beschwerdeführer Nachteile für sich selbst gegenüber, ohne diese näher zu konkretisieren, insbesondere durch Zahlenmaterial zu untermauern, was im vorliegenden Fall unerläßlich gewesen wäre. Ohne eine solche nähere Konkretisierung ist nicht zu erkennen, warum der erteilte forstpolizeiliche Auftrag den Beschwerdeführer mit einem seine wirtschaftliche Existenz gefährdenden Aufwand belasten sollte.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996100036.A00Im RIS seit
20.11.2000