TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/19 W258 2186787-1

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Veröffentlicht am 19.10.2021
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Entscheidungsdatum

19.10.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch



W258 2186787-1/11E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 27.09.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.01.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

I. beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird in Bezug auf Spruchpunkt I. eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. und zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte IV. bis VI. entfallen und es in den Spruchpunkten II. und III. zu lauten hat:

„II. XXXX , geboren XXXX , wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Ihm wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.09.2022 erteilt.“

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.09.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 27.09.2021 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht subsidiärer Schutz Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W258.2186787.1.00

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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