Entscheidungsdatum
28.10.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W105 2247647-1/3E
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , geb., StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Michael DREXLER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2021, Zl. XXXX , betreffend den Spruchpunkt V., die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ den oben genannten Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 igF abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt V.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt VI.).
Das BFA begründete in diesem Bescheid vom 21.09.2021 die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass der Verbleib des BF in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde, da er nach Ablauf der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer illegal im Bundesgebiet verblieben sei und versucht habe, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu umgehen. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Für die Behörde stehe fest, dass bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei.
Gegen den Bescheid erhob der BF Beschwerde und führte er in Bezug auf den darin gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, dass er am XXXX in Wien geboren sei und die Zeit bis zu seinem 6. Lebensjahr in Wien verbracht habe. Er sei dann zu seiner Oma und seinem Opa nach Serbien geschickt worden. Dann sei er wieder als zehn- bis elfjähriger Bub mit seiner Mutter nach Österreich gekommen und hätte er hier gelebt. Er habe in Österreich die Hauptschule von 1989 bis 1992 besucht und mit seiner Mutter in Wien gelebt. Seine Mutter habe ihn nach der Schule als vierzehnjährigen Buben zum Vater nach Serbien geschickt, wo er bis zum Jahr 2004 gelebt habe. 2004 sei er wieder nach Österreich zurückgekommen und habe er hier gearbeitet. Er habe von 2004 bis 2009 in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung über seine Mutter bekommen, die österreichische Staatsbürgerin gewesen sei, und habe er freien Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Er sei im Jahr 2009 von einer Firma gekündigt und von seiner Mutter aus der Wohnung geschmissen worden. Diese sei am XXXX gestorben. Sein Vater sei ebenfalls am XXXX in Serbien verstorben. In Österreich würden zwei (namentlich genannte) Schwestern sowie seine Tante leben. Er habe keine strafbare Handlunge im Inland oder Ausland gesetzt und verletze sein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet bis zur Entscheidung kein öffentliches Interesse, weil er niemanden zur Last falle.
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsbürger von Serbien, spricht Serbisch und Deutsch und ist am XXXX in Wien geboren.
Der BF lebte bis zu seinem 6. Lebensjahr in Wien, in der Folge in Serbien und reiste erneut mit etwa zehn bzw. elf Jahren nach Österreich, wo er von 1989 bis 1992 die Hauptschule besuchte. Im Alter von 14 Jahren reiste der BF wieder nach Serbien, wo er bis zum Jahr 2004 lebte. Von 2004 bis zum Jahr 2009 lebte der BF erneut in Österreich. In der Folge lebte der BF von 2009 bis 2019 in Serbien. Er arbeitete in dieser Zeit in der Landwirtschaft und lebte bei seinem Vater.
Der BF ist im Besitz eines serbischen Reisepasses Nr. 011481007, ausgestellt am 19.11.2013, gültig bis 19.11.2023. Der BF verfügt in Österreich über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Der BF ist gesund. Zu seinem Aufenthalt in Österreich wird festgestellt, dass der BF zuletzt laut eigenen Angaben im März 2019 in Österreich eingereist ist. Der BF verblieb nach Ablauf seiner sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer illegal im Bundesgebiet und wurde sein illegaler Aufenthalt gemäß § 120 FPG angezeigt.
Der BF ist seit dem 20.03.2019 durchgehend in Österreich gemeldet. Zuvor war er von 2004 bis 2010 im Bundesgebiet gemeldet. Er verfügt über keinen Kranken- und Versicherungsschutz. Der BF war zwischen 2004 und 2009 in Österreich als Steinmetz beschäftigt. Er geht aktuell keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist strafrechtlich unbescholten.
In Österreich leben zwei Schwestern des BF sowie dessen Tante, mit welchen der BF jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Ebenso wenig besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinen in Österreich wohnhaften Angehörigen. Es liegt kein schutzwürdiges Familien- und Privatleben des BF im Bundesgebiet vor.
Es liegen vor dem Hintergrund der vom BFA beleuchteten allgemeinen Lage in Serbien keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal der BF solche Umstände auch nicht aus eigenem dargelegt hat.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister.
Die getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, über das NAG einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sodass er aufgrund des Umstandes, dass er seine Aufenthaltsberechtigung verloren habe, gezwungen gewesen sei, aufgrund seiner erfolgten Integration einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zu beantragen, zeigen keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung, der seitens des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG von Amts wegen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 BFA-VG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet – aus den oben dargelegten Erwägungen – eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, welche eine sofortige Ausreise erforderlich mache.
Die Beschwerdebegründung, welche im Wesentlichen die erfolgte Integration des BF in Österreich sowie den Umstand, dass ihm das Erlangen eines Aufenthaltstitels über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht möglich gewesen wäre, thematisiert, kann vor diesem Hintergrund anhand der vorerst durchgeführten Grobprüfung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat aufzeigen.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die Beendigung des illegalen Aufenthaltes des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Er ist durch das illegale Verbleiben im Bundesgebiet nach Ablauf der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und ist die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme daher im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten.
Der Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch die belangte Behörde erscheint jedenfalls nicht ungerechtfertigt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund ist somit zu Recht erfolgt.
Der Beschwerde war die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W105.2247647.1.00Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021