TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/29 96/07/0188

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
95/03 Vermessungsrecht;

Norm

AgrVG §1;
AVG §1;
AVG §6;
AVG §68 Abs1;
VermG 1968 §39;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde

1.) des D, 2.) der H, 3.) des R und 4. der M, sämtliche in B, alle vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Mai 1996, Zl. 8-LAS 14 Bi 2/6-96, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederherstellung des früheren Zustandes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 22. August 1995 beantragten die Beschwerdeführer bei der Agrarbezirksbehörde Graz (ABB) die Rückgängigmachung der im Zusammenhang mit der Zusammenlegung B. vorgenommenen Teilung des Grundstückes .65/2, KG B, und die Wiederherstellung jenes Rechtsverhältnisses an diesem Grundstück, wie es vor dessen Teilung bestanden hat.

Da die ABB innerhalb von 6 Monaten über diesen Antrag nicht entschied, begehrten die Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde.

Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom 29. Mai 1996 dem Devolutionsantrag statt. Der Antrag auf Wiederherstellung des früheren Zustandes wurde gemäß den §§ 1 und 6 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG wegen mangelnder Zuständigkeit der Agrarbehörde als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung heißt es, der Antrag auf Wiederherstellung des früheren Zustandes betreffend das Grundstück .65/2 sei als unzulässig zurückzuweisen gewesen, da im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens B. kein hoheitlicher Rechtsakt durch die Agrarbehörden (ABB und belangte Behörde) in bezug auf dieses Grundstück gesetzt worden sei. Der seitens der ABB gestellte Antrag auf Bescheinigung des Planes vom 11. Jänner 1985 stelle sich nicht als Bescheid dar, weshalb eine Wiederherstellung des früheren Zustandes gemäß § 68 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG von den Kriterien des § 68 AVG nicht umfaßt sein könne. Demgegenüber handle es sich bei der Mitteilung des Vermessungsamtes Feldbach vom 8. Februar 1985 um einen Bescheid im Sinne des AVG bzw. des § 39 des Vermessungsgesetzes, dessen Zustellung an die Beschwerdeführer allerdings unterblieben sei. In dieser Hinsicht könnte ein Verfahren nach dem Vermessungsgesetz durch Anforderung des Bescheides des Vermessungsamtes Feldbach vom 8. Februar 1985 und auf Grund einer dagegen eingebrachten Berufung neuerlich "aufgerollt" werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.

Die Beschwerdeführer bringen vor, im Jahre 1984 sei im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens B. das Grundstück Baufläche .65/2, das damals im Eigentum der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer gestanden sei, durch Mappenberichtigungsplan der ABB geteilt worden. Durch diese Maßnahme sei das Grundstück .65/2, das damals die Form eines Rechteckes mit den Ausmaßen von ca. 14 m x 9 m gehabt habe, durch Verlängerung der Grenzlinie zwischen dem Grundstück Nr. 421/3 und dem Grundstück Nr. 421/1 diagonal geteilt und die südöstliche Hälfte dieses Grundstückes im Katasterplan gelöscht worden. In der Folge sei diese Mappenberichtigung dem Vermessungsamt Feldbach zur technischen Durchführung im Kataster angezeigt und vom Vermessungsamt Feldbach in die Katastermappe übernommen worden. Trotz der Tatsache, daß mit dieser Mappenberichtigung de facto das Grundstück .65/2 geteilt worden sei, sei die Aufnahme eines Teilungsausweises und die Vorlage dieses Planes an das Grundbuch zwecks Vornahme der erforderlichen Grundbuchshandlungen in gesetzwidriger Weise unterlassen worden, was zu einem geradezu absurden Ergebnis geführt habe. Das Grundstück .65/2 weise nunmehr in der Katastralmappe des Vermessungsamtes Feldbach die Konfiguration eines Dreiecks auf, während die Fläche dieses Grundstückes im ursprünglichen Ausmaß von 129 m2 unverändert geblieben sei. Das Vermessungsamt Feldbach habe sodann mit Mitteilung vom 8. Februar 1985 dem nicht berechtigten Antragsteller, nämlich der ABB, mitgeteilt, daß dem Antrag auf Bescheinigung des Planes der ABB vom 11. Jänner 1985 nachgekommen worden sei. Erst Jahre danach hätten die Beschwerdeführer feststellen müssen, daß sie zwar bücherliche Eigentümer des Grundstückes .65/2 im Ausmaß von 129 m2 seien, der Mappenplan aber dahingehend geändert worden sei, daß die Hälfte ihrer Parzelle im Mappenplan gelöscht worden sei und das ursprünglich sich als Rechteck darstellende Grundstück nunmehr die Form eines Dreiecks aufweise. Würde man dieser nunmehrigen grotesken Situation folgen, so hätte durch die gesetzwidrige Tätigkeit der ABB eine Verkleinerung des Grundstückes von 129 m2 auf 64,5 m2 stattgefunden. Die Vorgangsweise der ABB sei gesetzwidrig gewesen, zumal, wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid selbst zugestehe, das Grundstück .65/2 nicht in das Zusammenlegungsverfahren B. einbezogen gewesen sei, sodaß die ABB auch keine Kompetenz für die Vermessungstätigkeit und für die gesetzwidrige Teilung gehabt habe. Die Agrarbehörden seien verpflichtet, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die von den Beschwerdeführern begehrte Wiederherstellung des vorigen Zustandes bestünde in der Rückgängigmachung der nach den Behauptungen der Beschwerdeführer vom Vermessungsamt Feldbach auf Grund des Mappenberichtigungsplanes der ABB vorgenommenen Mappenberichtigung. Die Beschwerdeführer bekämpfen zwar die Auffassung der belangten Behörde, den Agrarbehörden hätte im Beschwerdefall für eine Entscheidung über eine solche Maßnahme die Zuständigkeit gefehlt, bleiben aber in ihrer Beschwerde jegliche Begründung dafür schuldig, worauf sich eine solche Zuständigkeit der Agrarbehörden stützen sollte. Es gibt auch keine Norm, die die Agrarbehörde zu einer solchen Entscheidung im Beschwerdefall ermächtigt hätte. Der Antrag der Beschwerdeführer wurde daher zu Recht zurückgewiesen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Bescheidcharakter von auf AVG §68 Abs1 gestützten Erledigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070188.X00

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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