TE Vfgh Beschluss 1994/12/5 B2066/94

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Veröffentlicht am 05.12.1994
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
AVG §71 Abs1 Z2
ASVG §415

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Feststellung einer Versicherungspflicht mangels Instanzenzugserschöpfung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse stellte mit Bescheid vom 9. Juni 1993 fest, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Ausbildung (Schulung) im Rahmen der Arbeitsmarktförderung in der Meisterschule für Müllerei des Landes Oberösterreich in Wels im Zeitraum vom 1. Jänner 1973 bis 30. April 1973 gemäß §25 Abs1 und 4 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) idF BGBl. Nr. 31/1969, §8 Abs1 Z3 litc und §9 ASVG iVm der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. November 1969, BGBl. Nr. 420/1969, nur der Pflichtversicherung (Teilversicherung) in der Kranken- und Unfallversicherung unterlag.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einspruch wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. August 1994, Z SV(SanR)-245/3-1994-Ho/Ha, als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung des Landeshauptmannes richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß Art144 Abs1 iVm §82 Abs1 VerfGG können Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges - sofern ein solcher in Betracht kommt - erhoben werden.

2. Diese Prozeßvoraussetzung ist hier nicht erfüllt: Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid spricht über die Versicherungspflicht ab. Gemäß §415 ASVG steht gegen eine die Frage der Versicherungspflicht betreffende Entscheidung des Landeshauptmannes das Rechtsmittel der Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales offen (s. VfSlg. 11287/1987 und 11683/1988).

Da der Beschwerdeführer diesen Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat, ist die Beschwerde ohne weiteres Verfahren wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß §19 Abs3 Z1 lita VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Daran ändert der Umstand nichts, daß die belangte Behörde eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilte (vgl. VfSlg. 9429/1982). Im Hinblick darauf wird es dem Beschwerdeführer jedoch freistehen, unter Bezugnahme auf §71 Abs1 Z2 AVG 1991 (§357 Abs1 ASVG) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu beantragen.

3. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, weil eine solche Abtretung gemäß Art144 Abs3 B-VG und §87 Abs3 VerfGG nur für den - hier nicht gegebenen - Fall vorgesehen ist, daß der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde ablehnt oder in der Sache selbst abweislich erkennt, nicht aber auch für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Wiedereinsetzung, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Rechtsmittelbelehrung, Sozialversicherung, Bescheid Rechtsmittelbelehrung,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2066.1994

Dokumentnummer

JFT_10058795_94B02066_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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