TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/8 W272 2204748-1

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Veröffentlicht am 08.11.2021
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Entscheidungsdatum

08.11.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W272 2204748-1/17E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.10.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 27.07.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2021, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Die übrigen Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.10.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat sowie andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Niederschrift zugestellt am 22.10.2021, innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Verkündung/Zustellung des mündlichen Erkenntnisses keinen Antrag auf die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat.

Auf die wesentlichen im Verhandlungsprotokoll wiedergegebenen
Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz Revisionsverzicht subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W272.2204748.1.00

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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