Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Februar 1994, Zl. MA 64-8/393/93, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 verfügt, daß ihm für die Dauer von 2 Jahren (vom 3. September 1993 bis 3. September 1995) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die bekämpfte Entziehungsmaßnahme beruht auf der Annahme, der Beschwerdeführer habe am 13. März 1993 durch Verweigerung der Untersuchung der Atemluft eine Übertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen und er sei deswegen rechtskräftig bestraft worden. Bei der Wertung dieser bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 berücksichtigte die belangte Behörde, daß dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. August 1992 die Lenkerberechtigung wegen eines am 5. August 1992 begangenen Alkoholdeliktes vorübergehend entzogen worden war. Aus der Aktenlage ist weiters ersichtlich, daß dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. April 1985 wegen zweier Alkoholdelikte die Lenkerberechtigung vorübergehend für die Dauer von 18 Monaten entzogen worden war.
Die belangte Behörde ist im Ergebnis zu Recht von der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen eines am 13. März 1993 begangenen Alkoholdeliktes ausgegangen. Aus dem betreffenden vom Verwaltungsgerichtshof eingesehenen Strafakt der Bundespolizeidirektion Wien ergibt sich, daß die Bestrafung wegen dieses Deliktes mit Straferkenntnis vom 23. Dezember 1993, Zl. Pst. 1322/O/93 Fro, erfolgte. Das Straferkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 30. Dezember 1993 zugestellt; es blieb unbekämpft und erwuchs damit in Rechtskraft. Es ist daher für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Belang, daß darin fälschlich von einem rechtskräftigen Straferkenntnis vom 12. Juli 1993 die Rede ist. (Dieses Straferkenntnis mit einer unzutreffenden Tatortbezeichnung im Spruch wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Dezember 1993, Zl. UVS-03/18/02655/93-K, aufgehoben und das diesbezügliche Strafverfahren wurde gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.) Damit geht das Beschwerdevorbringen, das sich der Sache nach ausschließlich gegen die - unzutreffende - Annahme der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers durch ein Straferkenntnis vom 12. Juli 1993 wendet, ins Leere. Die Begehung eines Alkoholdeliktes durch den Beschwerdeführer am 13. März 1993 wird - im Hinblick auf seine rechtskräftige Bestrafung zu Recht - nicht in Abrede gestellt.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110125.X00Im RIS seit
19.03.2001