TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/19 W148 2194540-1

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Veröffentlicht am 19.11.2021
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Entscheidungsdatum

19.11.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs7
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W148 2194540-1/22E

W148 2194541-1/21E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 03.11.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerden von (1) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, und (2) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, aufgrund der Anträge des Erstbeschwerdeführers vom 20.04.2016 sowie des Zweitbeschwerdeführers vom 20.04.2016, Zl. (1) XXXX und (2) XXXX gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG:

A) Beschlossen

I. Das Verfahren des XXXX zu den Spruchpunkten I. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gem. § 13 Abs. 7 AVG und gem. § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

Sowie

B) zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Der Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

IV. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

V. In Erledigung der Beschwerden werden die übrigen Spruchpunkte der beiden angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.

C) Die Revision gegen A) und B) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylgewährung Entscheidungspflicht gekürzte Ausfertigung Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W148.2194540.1.00

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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