Entscheidungsdatum
23.11.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W108 2225972-1/14Z
W108 2225973-1/13Z
W108 2225974-1/11Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART beschlossen:
A)
Die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2021, schriftlich ausgefertigt am 09.08.2021, Zahlen: W108 2225972-1/10E, W108 2225973-1/9E, W108 2225974-1/7E, werden gemäß §§ 17 und 31 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass der Familienname des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers „ XXXX “ zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Der Spruch der am 15.07.2021 mündlich verkündeten und am 09.08.2021 in gekürzter Form ausgefertigten hg. Erkenntnisse zu den Zahlen W108 2225972-1/10E, W108 2225973-1/9E, W108 2225974-1/7E, lautet:
„Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX ; 2. XXXX , geb. XXXX ; 3. XXXX , geb. XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2019, Zlen. 1. 1219490609-190139922/BMI-BFA_NOE_RD, 2. 1219490707-130139914/BMI-BFA_NOE_RD und 3. 1219490500-190139935/BMI-BFA_NOE_RD, wegen insbesondere § 3 AsylG nach mündlicher Verhandlung zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 AsylG (iVm § 34 Abs. 2 AsylG und § 34 Abs. 4 AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.“
2. Mit Schriftsatz vom 29.10.2021 wurde die Berichtigung dieser Entscheidungen in Bezug auf die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien beantragt, da deren Nachname richtigerweise „ XXXX “ laute.
3. Aus den Verwaltungsakten sowie aus den Gerichtsakten ergibt sich der Familienname des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers „ XXXX “, dieser Name wurde jedoch, wie im Berichtigungsantrag zutreffend aufgezeigt wurde, in den verfahrensabschließenden hg. Erkenntnissen falsch geschrieben (nämlich „ XXXX “). Dieser Schreibfehler kam offenkundig versehentlich zustande.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind in einem Verfahren wie dem vorliegenden die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. Zu den vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Bestimmungen zählt gemäß § 17 VwGVG auch § 62 Abs. 2 AVG. Danach ist die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden [im vorliegenden Fall: in einem Erkenntnis] jederzeit von Amts wegen möglich.
Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG bewirkt feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.
Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
Von einer zulässigen Berichtigung der Parteibezeichnung ist das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können (VwGH 20.12.2002, 2002/05/1195).
3.2.2. In den genannten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Familienname des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers versehentlich unrichtig geschrieben.
Es handelt sich um eine unrichtige Parteibezeichnung, welche einer Berichtigung zugänglich ist, zumal an der Identität der Beschwerdeführer/Antragsteller kein Zweifel besteht.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 Z VwGVG entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig ist.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2225972.1.01Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021