TE Bvwg Beschluss 2021/11/24 W108 2203546-1

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Veröffentlicht am 24.11.2021
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Entscheidungsdatum

24.11.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31

Spruch


W108 2203546-1/27Z

W108 2203548-1/21Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART beschlossen:

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2021, Zahl: W108 2203546-1/20E, W108 2203548-1/19E, wird gemäß §§ 17 und 31 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum der Erstbeschwerdeführerin „ XXXX “ zu lauten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Der Spruch des hg. Erkenntnisses vom 06.05.2021, Zahl: W108 2203546-1/20E, W108 2203548-1/19E, lautet:

„Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX und 2. XXXX , Staatsangehörigkeit: beide Iran, 2. vertreten durch 1., gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 10.07.2018, Zlen. 1. 1190159305-180437217, 2. 1190100210-180437225, wegen insbesondere § 3 AsylG nach mündlicher Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 3 AsylG (iVm § 34 Abs. 2 AsylG und § 34 Abs. 4 AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.“

2. Mit Schriftsatz vom 04.11.2021 wurde die Berichtigung dieser Entscheidung in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin beantragt, da deren Geburtsdatum richtig XXXX umgerechnet: XXXX ) sei.

3. Das Geburtsdatum der Erstbeschwerdeführerin lautet XXXX .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

Die Erstbeschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz darauf hingewiesen, dass ihr Geburtsdatum (nicht wie bisher im Verfahren geführt der XXXX sei, sondern) richtig XXXX (bzw. nach persischem Kalender XXXX ) laute und hat zum Nachweis hierfür ihre Geburtsurkunde (bzw. ihren Personalausweis) im Original samt beglaubigter Übersetzung vorgelegt, aus dem sich das Geburtsdatum der Erstbeschwerdeführerin XXXX (umgerechnet: XXXX ) ergibt. Es gibt daher keine Gründe, an der Richtigkeit des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin, ihr Geburtsdatum sei der XXXX (umgerechnet XXXX ), zu zweifeln. Jedoch wurde in der verfahrensabschließenden hg. Entscheidung irrtümlich nicht dieses Geburtsdatum, sondern das bisher geführte Geburtsdatum geschrieben. Dieser Schreibfehler kam offenkundig versehentlich zustande.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind in einem Verfahren wie dem vorliegenden die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.1. Zu den vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Bestimmungen zählt gemäß § 17 VwGVG auch § 62 Abs. 2 AVG. Danach ist die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden [im vorliegenden Fall: in einem Erkenntnis] jederzeit von Amts wegen möglich.

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG bewirkt feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

Von einer zulässigen Berichtigung der Parteibezeichnung ist das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können (VwGH 20.12.2002, 2002/05/1195).

3.2.2. Im genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde das Geburtsdatum der Erstbeschwerdeführerin versehentlich unrichtig geschrieben.

Es handelt sich um eine unrichtige Parteibezeichnung, welche einer Berichtigung zugänglich ist, zumal an der Identität der Erstbeschwerdeführerin/Antragstellerin kein Zweifel besteht.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 Z VwGVG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2203546.1.01

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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