TE Bvwg Beschluss 2021/11/30 W229 2236518-1

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Entscheidungsdatum

30.11.2021

Norm

AlVG §24
AlVG §25
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch


W229 2236518-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 12.08.2020, VSNR: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2020, GZ: XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) vom 12.08.2020 wurde gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 16.12.2019 bis 23.12.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe des Gesamtbetrages von € 404,40 verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sein geringfügiges Dienstverhältnis bei der Firma XXXX von der ÖGK rückwirkend auf ein vollversichertes Dienstverhältnis umgestellt worden sei (die Höhe des Einkommens werde ausschlaggebend gewesen sein).

Der Bescheid wurde an den Beschwerdeführer via eAMS versendet.

2. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht zu Unrecht bezogen habe, da sein Dienstverhältnis geringfügig gewesen sei. Der Fehler liege bei der ÖGK, da diese nachträglich eine Vollversicherung angemeldet habe und dies nicht mehr rückgängig machen wolle, da der Stichtag vorüber sei.

Der Bescheid sei am 14.08.2020 eingelangt. Seit 11.09.2020 habe es keine Möglichkeit gegeben, das eAMS Konto zu nutzen wegen Serverunerreichbarkeit.

3. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 29.09.2020 gebeten, bekannt zu geben, ob die Zustellung und Kenntnisnahme des Bescheides vom 12.08.2020 am 14.08.2020 korrekt sei.

4. Mit Stellungnahme vom 14.10.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Zustellung und Kenntnisnahme am 14.08.2020 korrekt sei, es aber 14 Tage später Serverprobleme bei der Beschwerdeerstellung gegeben habe.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 15.10.2020 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid vom 12.08.2020 per eAMS-Konto zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe diesen am 14.08.2020 gelesen und zur Kenntnis genommen. Daher gehe das AMS von einer Zustellung am 14.08.2020 aus. Die vierwöchige Frist für die Einbringung einer Beschwerde habe daher am 14.08.2020 zu laufen begonnen und gemäß § 32 Abs. 2 AVG somit am 11.09.2020 geendet. Die Beschwerde sei daher bis spätestens 11.09.2020 einzubringen gewesen. Da der Beschwerdeführer die Beschwerde erst am 13.09.2020 über das eAMS-Konto eingebracht habe, sei diese verspätet und daher zurückzuweisen.

Hinsichtlich der vorgebrachten Serverunerreichbarkeit am 11.09.2020 führte das AMS aus, dass diese dem AMS nicht bekannt sei. Auch könne eine Serverunerreichbarkeit keine geänderte rechtliche Beurteilung herbeiführen, da ein Schriftstück erst in die Zuständigkeit der Behörde übergehe, wenn diese auf dem Server einlange.

6. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 02.11.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 24.07.2019 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld.

Er nutzt sein eAMS-Konto, auf welchem er regelmäßig Nachrichten des AMS empfing und auch las.

Mit Bescheid des AMS vom 12.08.2020 wurde gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 16.12.2019 bis 23.12.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 404,40 verpflichtet.

Auf Seite 2 des Bescheides war folgende Rechtsmittelbelehrung enthalten:

„Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben

angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden. Diese muss folgende Kriterien erfüllen:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;

2. die Bezeichnung der belangten Behörde (= Geschäftsstelle des AMS, die den Bescheid erlassen hat);

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, bzw. falls dies nicht zutrifft, eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung;

4. das Begehren und

5. Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (bitte geben Sie den Tag an, an dem Sie den Bescheid erhalten haben).“

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.08.2020 um 23:59 Uhr an sein eAMS Kono gesendet. Der Bescheid wurde am 13.08.2020 um 09:15 Uhr empfangen und am 14.08.2020 um 07:01 Uhr vom Beschwerdeführer gelesen.

Am 13.09.2020 übermittelte der Beschwerdeführer die Beschwerde an das AMS über sein eAMS-Konto.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellung zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergeben sich aus den HV-Versicherungszeiten vom 02.11.2020.

Die Feststellungen, wann der gegenständliche Bescheid übermittelt und gelesen wurde, beruhen auf dem KOM Sendeprotokoll des AMS. Dies wurde vom Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde entsprechend angegeben und insbesondere in der Stellungnahme vom 14.10.2020 bestätigt. Dass der Beschwerdeführer weitere Nachrichten auf seinem eAMS-Konto empfing, ergibt sich ebenfalls aus dem KOM Sendeprotokoll, aus welchem Nachrichten ab August 2019 ersichtlich sind.

Das Datum der Übermittlung der Beschwerde ist unstrittig.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Server des AMS sei unerreichbar gewesen, ist festzuhalten, dass er diesbezüglich keine Unterlagen oder Beweismittel vorgelegt hat. Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Serverprobleme das AMS kontaktiert hätte, wurde von ihm nicht vorgebracht. Darüber hinaus wird auf Punkt 3.3.2. in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten jeweils auszugsweise:

3.2.1. Des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG):

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […]“

3.2.2. Des Zustellgesetzes (ZustG):

Heilung von Zustellmängeln

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

„Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde

§ 37. (1) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.

(1a) Das Kommunikationssystem der Behörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 1 und 2 die Daten gemäß Abs. 3 an das Anzeigemodul zu übermitteln. […]“

3.2.3. Des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG):

„Fristen

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“

3.3. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.3.1. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, nutzte der Beschwerdeführer immer wieder sein eAMS-Konto, über welches ihm Nachrichten des AMS übermittelt wurden. Der gegenständliche Bescheid vom 12.08.2020 wurde noch am selben Tag via eAMS versandt und vom Beschwerdeführer am 13.08.2020 empfangen sowie am 14.08.2020 von ihm auch gelesen.

Die Zustellung über das eAMS-Konto stellt keine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem iSd. § 37 ZustG dar, da sich dieses nicht in der gem. § 37 Abs. 2a ZustG genannten Liste der Kommunikationssysteme findet, welche der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zu veröffentlichen hat, so dass die in § 37 Abs. 1 ZustG genannten Zeitpunkte für die Zustellung nicht zum Tragen kommen. Im vorliegenden Fall ist jedoch durch das Lesen des Bescheides am 14.08.2020 und dem damit verbundenen Abrufen des Dokuments vom tatsächlichen Zukommen der Sendung bzw. des Bescheides iSd § 7 ZustG auszugehen. Nicht zuletzt wird dieses Datum auch vom Beschwerdeführer in der der Beschwerde als Datum des Einlangens des Bescheides genannt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid begann somit am 14.08.2020 und endete am 11.09.2020.

Da die Beschwerde erst am 13.09.2020 beim AMS eingebracht wurde, ist diese verspätet.

3.3.2. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf Serverprobleme seit 11.09.2020 nichts zu ändern. Diesbezüglich ist einerseits darauf hinzuweisen, dass diese nicht festgestellt werden konnten. Andererseits ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass es ihm offenstand, seine Beschwerde auf anderem Wege, etwa per Post oder E-Mail, und damit rechtzeitig an das AMS zu übermitteln.

3.3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist tatsächliches Zukommen Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W229.2236518.1.00

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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