RS Vfgh 2021/9/29 G360/2020

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ASVG §223 Abs2
VfGG §7 Abs2, §62a

Leitsatz

Zurückweisung eines – nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachten – Parteiantrages mangels Legitimation

Rechtssatz

Ein Antrag gem Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ist dann rechtzeitig, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist die Einbringung des Antrages beim VfGH.

Da der vorliegende Antrag nicht innerhalb der gemäß §521 ZPO mit 14 Tagen bestimmten Rekursfrist gegen den Beschluss LG Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht beim VfGH eingebracht (und auch kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim VfGH gestellt) wurde, mangelt es dem Antragsteller an der Legitimation zur Antragstellung.

Entscheidungstexte

  • G360/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.2021 G360/2020

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, Rechtsmittel, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G360.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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