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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines – nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachten – Parteiantrages mangels LegitimationRechtssatz
Ein Antrag gem Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ist dann rechtzeitig, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist die Einbringung des Antrages beim VfGH.
Da der vorliegende Antrag nicht innerhalb der gemäß §521 ZPO mit 14 Tagen bestimmten Rekursfrist gegen den Beschluss LG Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht beim VfGH eingebracht (und auch kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim VfGH gestellt) wurde, mangelt es dem Antragsteller an der Legitimation zur Antragstellung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, Rechtsmittel, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G360.2020Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021