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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; keine Heranziehung aktueller LänderberichteRechtssatz
Das angefochtene Erkenntnis enthält keine hinreichend aktuellen Länderberichte. Wenn das BVwG in seiner rechtlichen Beurteilung ausführt, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Versorgungslage möglich und zumutbar sei, sich in Herat oder Mazar-e Sharif anzusiedeln, weil der Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung und Erwerbsmöglichkeiten vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen (überwiegend aus 2017 und 2018; Kurzinformationen aus 2019) grundsätzlich gegeben sei und die Provinzen als relativ friedlich gewertet würden, lassen sich diese Annahmen aus den zitierten Länderfeststellungen nicht ableiten. Daran vermag auch die Feststellung des BVwG, wonach im Hinblick auf die älteren Berichte zur Lage im Herkunftsstaat auszuführen sei, "[...] dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen[,] dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert [...]" hätten, nichts zu ändern, denn der Inhalt dieses Materials wurde im angefochtenen Erkenntnis (vom 18.03.2020) nicht offengelegt. Aus diesem Grund ist dem VfGH eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses in den relevanten Fragen nicht möglich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E1703.2020Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021