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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung einer Halte- und Parkverbotsverordnung; keine Möglichkeit der Überprüfung der Erforderlichkeit eines Halte- und Parkverbots mangels Vorlage des Verordnungsaktes; Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der relevanten Umstände für die Verkehrsbeschränkung nicht überprüfbarRechtssatz
Gesetzwidrigkeit des §4 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 18.04.2016, ZSV 08/109/16 (Antrag des Landesverwaltungsgerichts Kärnten - LVwG).
Dem VfGH ist es mangels Vorlage eines Verordnungsaktes mit entsprechender Dokumentation nicht möglich festzustellen, dass die verordnungserlassende Behörde vor Erlassung der angefochtenen Verordnungsbestimmung ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, in dem die gemäß §43 StVO 1960 vor Verordnungserlassung gebotene Prüfung der Erforderlichkeit der Erlassung der verkehrsbeschränkenden Maßnahme vorgenommen wurde. Da die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Vornahme der gebotenen Prüfung der Erforderlichkeit vor Erlassung der angefochtenen Verordnungsbestimmung nicht dargelegt wurden, findet die angefochtene Verordnungsbestimmung wegen eines Verstoßes gegen §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 keine Deckung im Gesetz. Die verordnungserlassende Behörde hat mitgeteilt, dass das durch §4 der angeordnete Halte- und Parkverbot bereits aufgehoben wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Halte(Park-)verbot, Verkehrsbeschränkungen, Verordnungserlassung, Ermittlungsverfahren, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V235.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022