RS Vfgh 2021/12/6 V521/2020

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Veröffentlicht am 06.12.2021
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
Tir RaumOG 2016 §64, §66 Abs1, §66 Abs3
Allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan SM-B17 der Landeshauptstadt Innsbruck vom 19.07.2019
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Bebauungsplans betreffend eine Bausperrenverordnung; keine neuerliche Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme eines – keine relevanten inhaltlichen Änderungen umfassenden – "verkleinerten" Planungsraumes erforderlich

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplans "SM-B17, Sieglanger - Mentlberg, Bereich zwischen Waldstraße, Mentlbergstraße, Völser Straße und östlicher Baulandgrenze, verkleinert um den Bereich Felseckstraße 13a-c, 15a-c, 17a-c, 29a-c und Waldstraße 37, 39, 41" in der vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck am 19.07.2019 beschlossenen Verordnung, kundgemacht an der Amtstafel vom 23.07.2019 bis 06.08.2019, soweit er sich auf das Grundstück Nr 1714/3, KG Wilten, bezieht. Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) mangels Präjudizialität.

Da es im zugrundeliegenden Verfahren vor dem LVwG um ein Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der Errichtung einer Wohnanlage mit zwölf Wohneinheiten samt Tiefgarage auf dem Grundstück Nr 1714/3, KG Wilten, geht und die angefochtene Verordnung nur insoweit präjudiziell ist, ist der Antrag nur insoweit zulässig, als sich die angefochtene Verordnung auf das Grundstück Nr 1714/3, KG Wilten, bezieht, weil die Bestimmungen der Verordnung insoweit offenkundig trennbar sind.

Gemäß §66 Abs1 TROG 2016 idF LGBl 144/2018 ist der Entwurf eines Bebauungsplanes auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt während vier Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist während der gesamten Auflegungsfrist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und weiters auf der Internetseite der Gemeinde bekannt zu machen. Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert, so ist dieser gemäß §66 Abs3 TROG 2016 idF LGBl 144/2018 neuerlich entsprechend dem Abs1 aufzulegen.

Am 19.07.2019 wurde der Bebauungsplan und ergänzende Bebauungsplan vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck beschlossen. Dem Protokoll über die Gemeinderatssitzung ist zu entnehmen, dass über die eingelangten Stellungnahmen im Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte eingehend beraten worden sei. Dabei habe festgestellt werden können, dass einer Stellungnahme entgegengekommen werden könne und in diesem Bereich ein neuer Bebauungsplan erstellt werde (Ermöglichung der Errichtung von Windfängen für einzelne Häuser ohne Entstehung neuer Wohneinheiten bzw stadtgestalterischer Nachteile). In diesem Sinne solle der ursprüngliche Bebauungsplanentwurf verkleinert beschlossen werden.

In der vorliegenden Konstellation wurden während der Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme die Anhörungs- und Mitspracherechte aller Grundstückseigentümer gewahrt, deren Grundstücke vom "weiteren" Entwurf des Bebauungsplanes erfasst waren, somit auch jener, die letztlich vom "verkleinerten" Geltungsbereich erfasst sind. Wenn eine bloße Verkleinerung des Planungsraumes vorliegt, die ansonsten keine inhaltliche Änderung bedeutet, bedarf es keiner erneuten Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme. Das gilt auch für die Auslegung des §66 Abs3 TROG 2016 idF LGBl 144/2018.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bebauungsplan, Verordnung Kundmachung, Verordnungserlassung, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Gerichtsantrag, Baurecht, Raumordnung, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V521.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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