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VwGGNorm
VwGG §24 Abs2Rechtssatz
Eine amtswegige Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Unterschrift einer Beschwerde in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer sich weigert, eine solche Unterschrift beizubringen oder um das Armenrecht anzusuchen, ist gesetzlich nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969001326.X02Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021