RS Vwgh 1969/10/27 1326/69

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Veröffentlicht am 27.10.1969
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Index

VwGG
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §61

Rechtssatz

Eine amtswegige Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Unterschrift einer Beschwerde in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer sich weigert, eine solche Unterschrift beizubringen oder um das Armenrecht anzusuchen, ist gesetzlich nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1969001326.X02

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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