TE Vwgh Beschluss 1969/10/27 1326/69

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Veröffentlicht am 27.10.1969
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Index

VwGG
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §61

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Krzizek, Dr. Lehne, Dr. Leibrecht und Dr. Hrdlicka als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Magistratskommissär Dr. Macho, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde des OK in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. Juli 1969, Zl. M. Abt. 64-2613/69, betreffend Erteilung eines Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme bezüglich eines baupolizeilichen Auftrages, wird gemäß § 34 Abs. 2 VwGG 1965 als zurückgezogen angesehen und das Verfahren über sie gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 eingestellt.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung, mit dem das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme eines Auftrages zur Abtragung des baufälligen Einfamilienhauses, Wien, S-Straße, abgewiesen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde im Sinne der §§ 24 und 28 VwGG 1965 geprüft und einen Auftrag zur Ergänzung im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG 1965 erteilt. Unter anderem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben, ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG 1965 entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen, das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen, und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen. Auch sollte die Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 VwGG 1965 mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen werden; doch wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, allenfalls unter Vorlage eines nicht mehr als sechs Monate alten und von der Gemeinde bestätigten Armenrechtszeugnisses die Bestellung eines Armenvertreters zu beantragen.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 10. Oktober 1969 die zuletzt erwähnte Aufforderung als ein Ansinnen bezeichnet, das er als rechts- und verfassungswidrig anfechte. Er beantragte „vorsorglich“ seine Beschwerde auch hinsichtlich des § 24 Abs. 2 VwGG 1965 dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen, und einen „Unterschreiber“ von Amts wegen zu bestellen. Im übrigen verwies der Beschwerdeführer statt einer Sachverhaltsdarstellung auf den „nichtigen Bescheid des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1967, Zl. 941/66“ mit sämtlichen Schriftsätzen und auf die „Strafanzeigesache St. 17.052/68“ bei der Staatsanwaltschaft in Wien. Zur Frage der Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe verwies der Beschwerdeführer kurz auf die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über das gemeinsame Eigentum.

In dem Ergänzungsauftrag war die Frist zur Behebung der Mängel angegeben und ausdrücklich angedroht, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.

Wie die bisherige Darstellung zeigt, hat der Beschwerdeführer den Aufträgen teilweise nicht entsprochen. Der Verwaltungsgerichtshof ist, abgesehen davon, daß auch anderen Aufträgen nicht entsprochen worden ist, weil die Forderung nach der Darstellung des Sachverhaltes nicht durch einen Hinweis auf ein Erkenntnis oder auf einen Akt erfüllt werden kann und weil die Ausführungen über Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe durch ein bloßes Gesetzeszitat nicht zu ersetzen sind, auch nicht der Meinung, daß Bedenken gemäß § 24 Abs. 2 VwGG 1965 bestehen. In dieser, durch Art. 136 B-VG gedeckten Bestimmung ist die Anordnung enthalten, daß Beschwerden und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen sind. Diese Vorschrift dient dem Zweck, ein entsprechend sachgerechtes Substrat für die Tätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zu schaffen. Die vom Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 VwGG 1965 getroffene Unterscheidung zwischen Beschwerdeführern, die ihre Beschwerden mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen müssen, und anderen wie etwa Organen des Bundes, des Landes oder einer Stadt mit eigenem Statut, schließlich in eigener Sache einschreitenden dem Dienst- oder Ruhestand angehörenden rechtskundigen Angestellten des Bundes oder Landes etc., ist unter dem oben angeführten Gesichtspunkt sachgerecht und daher nach dem Gleichheitssatz nicht bedenklich. Im übrigen ist auf die Bestimmungen des Armenrechtes (§ 61 VwGG 1965) hinzuweisen. Hier werden die Vorschriften für das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und über die Ausstellung von Armenrechtszeugnissen in entsprechende Geltung gesetzt. Dadurch wird auch Personen, die außerstande sind, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie erforderlichen notdürftigen Unterhaltes die Kosten einer Prozeßführung zu bestreiten, die Möglichkeit der Prozeßführung geboten. Eine amtswegige Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Unterschrift einer Beschwerde in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer sich weigert, eine Unterschrift beizubringen oder um das Armenrecht anzusuchen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß der Beschwerdeführer innerhalb der Frist den Erfordernissen des Gesetzes nicht Rechnung getragen hat und daß daher seine Beschwerde kraft Gesetzes als zurückgezogen zu gelten hat.

Wien, am 27. Oktober 1969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1969001326.X00

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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