TE Vfgh Beschluss 1994/12/5 V154/94

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Veröffentlicht am 05.12.1994
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91 Post-und Fernmeldewesen
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
FunkempfangsanlagenV, BGBl 229/1994 ArtI
FernmeldeG 1993 §7, §8

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der FunkempfangsanlagenV hinsichtlich der Erfassung von Laserwarngeräten infolge Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. ArtI der unter Berufung auf §7 Abs3 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. 908, erlassenen Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der bestimmte Funkempfangsanlagen für bewilligungspflichtig erklärt werden (Funkempfangsanlagenverordnung), BGBl. 229/1994, hat folgenden Wortlaut:

Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkempfangsanlagen, die zur Warnung vor Geschwindigkeitsmeßeinrichtungen dienen oder dienen können (wie Radarwarngeräte, Laserwarngeräte) werden für bewilligungspflichtig erklärt.

Mit dem auf Art139 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten Antrag begehrt der Einschreiter, diese Verordnung "soweit sie Laserwarngeräte erfaßt" als gesetzwidrig aufzuheben. Der Antragsteller, welcher einen "Laserdetektor" erwerben will, hält die im erwähnten Umfang angefochtene Verordnung deshalb für gesetzwidrig, weil sie die Bewilligungspflicht auch auf Laserwarngeräte erstreckt; derartige technische Geräte, die lediglich wechselnde Lichtverhältnisse im infraroten Bereich anzeigten, seien keine Funkempfangsanlagen im Sinne des Fernmeldegesetzes.

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (zB VfSlg. 10511/1985 und VfGH 28.9.1989 V154-172/88) die auch hier beizubehaltende Auffassung, daß ein Antrag nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG jedenfalls dann unzulässig ist, wenn ein anderer zumutbarer Weg besteht, die behauptete Rechtswidrigkeit der Verordnung vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Ein solcher Weg steht dem Antragsteller im vorliegenden Fall zur Verfügung:

Durch ArtI der angefochtenen Verordnung wird in bezug auf Funkempfangsanlagen zur Warnung vor Geschwindigkeitsmeßeinrichtungen einschließlich Laserwarngeräten eine Bewilligungspflicht festgelegt. Dem Einschreiter steht es gemäß §§7 und 8 des Fernmeldegesetzes 1993 frei, eine Bewilligung zu beantragen und im Fall der Antragsabweisung nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Dieser Weg zur Erwirkung eines Bescheides ist dem Antragsteller zumutbar und ermöglichte es ihm, erforderlichenfalls seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der kritisierten Verordnungsbestimmung geltend zu machen.

2. Der Antrag ist sohin mangels Legitimation in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Fernmelderecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V154.1994

Dokumentnummer

JFT_10058795_94V00154_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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