RS Vwgh 2021/10/12 Ra 2020/11/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2021
beobachten
merken

Index

L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109 Abs1
ÄrzteG 1998 §109 Abs3
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn1
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn1 Abs1
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn1 Abs4
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn4 Abs5

Rechtssatz

Als Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag wird gemäß Pkt. IV. Abs. 5 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, das Einkommen des dem laufenden Kalenderjahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen. Dabei ist das gesamte in einem Kalenderjahr in Österreich erzielte Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, und zwar unabhängig davon, ob es auf Grund einer amtsärztlichen oder einer sonstigen ärztlichen Tätigkeit und in welchem Bundesland es erzielt wurde, und unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten während des Kalenderjahres gleichzeitig oder nacheinander ausgeübt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110189.L12

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten