RS Vwgh 2021/10/12 Ra 2020/11/0189

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Veröffentlicht am 12.10.2021
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109 Abs1
ÄrzteG 1998 §68 Abs4
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn4 Abs10

Rechtssatz

Besteht die - sich aus der Kammerangehörigkeit ergebende - Fondsmitgliedschaft nicht das ganze Beitragsjahr hindurch, ist (für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien) gemäß Pkt. IV. Abs. 10 der Beitragsordnung der Fondsbeitrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Mitgliedschaft im Beitragsjahr zu aliquotieren, wobei Teile von Monaten als volle Monate zu rechnen sind. Die zuletzt genannte Bestimmung geht davon aus, dass die Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds einer bestimmten Ärztekammer auch nur für Teile eines Beitrags-(Kalender-)jahres bestehen kann, was sich schon daraus ergibt, dass die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, die gemäß § 109 Abs. 1 ÄrzteG 1998 Voraussetzung für die Beitragspflicht ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 4 ÄrzteG 1998 auch während eines Kalenderjahres enden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110189.L07

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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