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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ÄrzteG 1998 §109Rechtssatz
Es besteht keine Rechtsvorschrift, nach welcher eine Vorabinformation der Mitglieder des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien von der Zugänglichkeit von Bescheidentwürfen vor einer Sitzung, in welcher ein Bescheid beschlossen wird, geboten wäre oder nach welcher beschlossene Bescheidentwürfe dem Beschlussprotokoll in physischer (und nicht elektronischer) Form angeschlossen werden müssten. Selbst wenn daher jene E-Mails, mit welchen die Mitglieder des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien im Vorfeld der Sitzungen jeweils von der Verfügbarkeit der Bescheidentwürfe im Webportal informiert worden sein sollen, diesen Mitgliedern nicht tatsächlich zugegangen sein sollten, würde dieser Umstand allein nicht zur Rechtswidrigkeit der jeweiligen Beschlussfassung führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110189.L03Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021