RS Vwgh 2021/10/12 Ra 2020/11/0189

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Veröffentlicht am 12.10.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109
AVG §56
AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60

Rechtssatz

Es besteht keine Rechtsvorschrift, nach welcher eine Vorabinformation der Mitglieder des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien von der Zugänglichkeit von Bescheidentwürfen vor einer Sitzung, in welcher ein Bescheid beschlossen wird, geboten wäre oder nach welcher beschlossene Bescheidentwürfe dem Beschlussprotokoll in physischer (und nicht elektronischer) Form angeschlossen werden müssten. Selbst wenn daher jene E-Mails, mit welchen die Mitglieder des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien im Vorfeld der Sitzungen jeweils von der Verfügbarkeit der Bescheidentwürfe im Webportal informiert worden sein sollen, diesen Mitgliedern nicht tatsächlich zugegangen sein sollten, würde dieser Umstand allein nicht zur Rechtswidrigkeit der jeweiligen Beschlussfassung führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110189.L03

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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