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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ÄrzteG 1998 §109Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/11/0246 B 3. November 2017 RS 2Stammrechtssatz
Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer hat bekanntermaßen eine große Zahl von Fondsbeitragsfestsetzungen vorzunehmen. Liegen bei der Beschlussfassung des Kollegialorgans bereits die (etwa von einem Dienstleistungsunternehmen oder dem Kammeramt erstellten) Entwürfe der beabsichtigten Erledigungen vor (und sind diese Erledigungsentwürfe als Teil des Beschlussprotokolls diesem angeschlossen), so bestehen aus der Sicht des VwGH keine Bedenken gegen eine "summarische" Beschlussfassung, weil die wesentlichen Bestandteile der Erledigungen als dem Kollegialorgan bekannt und von der Willensbildung getragen anzusehen sind (Hinweis E vom 27.4.2015, 2012/11/0082).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110189.L02Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021