RS Vwgh 2021/10/12 Ra 2020/11/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2021
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109
AVG §56
AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0246 B 3. November 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Entscheidung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer über die Festsetzung des vom Kammermitglied zu leistenden Fondsbeitrags erschöpft sich nicht in der Willensbildung über den vorgeschriebenen Betrag, sondern schließt auch eine Willensbildung hinsichtlich des angenommenen Sachverhaltes sowie der tragenden Gründe der Entscheidung mit ein, andernfalls wären schon die Grenzen der Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht erkennbar. Zu diesen unabdingbaren Bestandteilen gehören jedenfalls die Sachverhaltsmomente, aus denen sich die Bemessungsgrundlage ergibt, aus welcher sich je nach den Umständen des Einzelfalls der vorzuschreibende Fondsbeitrag ergibt (Hinweis E vom 27.4.2015, 2012/11/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110189.L01

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten