RS Vwgh 2021/11/3 Ra 2021/21/0223

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Veröffentlicht am 03.11.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12a Abs6
FrPolG 2005 §52
FrPolG 2005 §52 Abs1 Z1
FrPolG 2005 §52 Abs1 Z2
FrPolG 2005 §53 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z6
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Nach der Bestimmung des § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben - unter anderem - Rückkehrentscheidungen nach § 52 FrPolG 2005 achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, sodass deren Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Fall einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht. Außerdem wurde für Fälle der bereits erfolgten Ausreise der Rückkehrentscheidungstatbestand nach § 52 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 zu dem Zweck geschaffen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen können soll. Daraus wurde die grundsätzliche Unerheblichkeit einer während des Verfahrens über die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfolgten Ausreise eines Fremden abgeleitet (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234), sodass sich auch von daher die Annahme, das Beschwerdeverfahren sei deshalb nicht weiter zu führen, verbietet. Dazu kommt fallbezogen die Erlassung eines den Fremden jedenfalls beschwerenden auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes, nach § 53 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 also die an den Fremden gerichtete Anweisung, für diesen Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210223.L01

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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