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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Eine Gefährdung iSd. § 67 FrPolG 2005 kann auch bei einer Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug bejaht werden, wenn nicht etwa die Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein wird (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297). Zwar wird die Aufhebung der Unterbringung im Maßnahmenvollzug erst dann angeordnet, wenn sie vom Strafgericht - aufgrund entsprechender Gutachten - nicht mehr zur Verhinderung von Straftaten mit schweren Folgen für notwendig erachtet wird. Dieser Umstand schließt es aber nicht aus, dass aus fremdenrechtlicher Sicht, also unter Anlegung des gebotenen eigenständigen fremdenpolizeilichen Beurteilungsmaßstabes, auch über die Dauer der Unterbringung hinaus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu bejahen sein kann, die ein Aufenthaltsverbot erfordert (vgl. VwGH 19.5.2011, 2008/21/0042; VwGH 30.4.2021, Ra 2021/21/0071).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210233.L03Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021