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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Übergangsregelung des § 125 Abs. 30 FrPolG 2005 idF. des FrÄG 2017 gilt nur für vor dem 1. November 2017 erlassene Aufenthaltsverbote, die vor diesem Zeitpunkt auch durchsetzbar wurden(vgl. die Gesetzesmaterialien (AB 2285/A 25. GP 75)). Für nach dem 1. November 2017 durchsetzbar werdende Aufenthaltsverbote, die bereits davor erlassen wurden, gilt daher § 67 Abs. 4 zweiter Satz FrPolG 2005 (idF des FrÄG 2017), wonach die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise beginnt. Dass das gegenständliche Aufenthaltsverbot gegen den Fremden, der nach dessen Erlassung durchgehend bis 24. Mai 2019 in Strafhaft bzw. im Maßnahmenvollzug angehalten wurde, im Hinblick auf die vom VwG zutreffend herangezogenen Bestimmungen des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 bzw. ab 1. Juli 2011 des § 70 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 (idF. des FrÄG 2011) erst nach dem 1. November 2017 durchsetzbar wurde, ist evident (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297). Es wäre daher der Beginn der zehnjährigen Dauer des Aufenthaltsverbotes angesichts der Abschiebung des Fremden am 25. Mai 2019, die auch als "Ausreise" iSd. § 67 Abs. 4 zweiter Satz legcit. anzusehen ist, richtigerweise mit 26. Mai 2019 anzunehmen gewesen. Durch das vom VwG vorgenommene Abstellen auf den 24. Mai 2019 ist der Fremde aber nicht in Rechten verletzt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210233.L02Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021