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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Dem Umstand, dass aufgrund der geänderten Rechtslage gegen den Fremden kein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfte, ist in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren das Aufenthaltsverbot (von Amts wegen oder über Antrag) aufzuheben ist (vgl. VwGH 24.1.2012, 2011/18/0267; VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210233.L01Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021