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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Das VwG stützte die Behebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 auf die "nicht hinreichende" Begründung der Spruchpunkte betreffend die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot. Darauf konnte die Entscheidung schon deshalb nicht gestützt werden, weil es sich dabei nur um zum Aufenthaltsverbot akzessorische Nebenaussprüche handelt, deren allfällige Unzulänglichkeit nicht zur Aufhebung in der Hauptsache führen kann. Im Übrigen scheint der Fremde nach der Aktenlage im Anschluss an die Entlassung aus dem Strafvollzug das Bundesgebiet verlassen zu haben, sodass sich im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG die Frage nach der Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs nicht mehr stellte. In Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hätte das VwG außerdem schon vor dem Hintergrund des grundsätzlich eine einwöchige Entscheidungsfrist vorsehenden § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 jedenfalls selbst (zeitnah zur Erhebung der Beschwerde) in der Sache entscheiden müssen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210224.L02Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021