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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/19/0522 E 29. August 2019 RS 2 (hier: Das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG 1997 ist somit grundsätzlich vom Begriff des "besonders schweren Verbrechens" umfasst.)Stammrechtssatz
Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, sowie VwGH Ra 2017/19/0531, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl. VwGH Ra 2017/19/0109, mit Verweis auf VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). Insofern ist das Delikt des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls (§ 130 dritter und vierter Fall StGB) nicht grundsätzlich vom Begriff des "besonders schweren Verbrechens" ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190312.L01Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021