RS Vwgh 2021/11/11 Ra 2019/11/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1

Rechtssatz

Soweit die Revisionswerberin ihren Revisionsantrag, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben, aufrechterhält, weil ihr Kosten für ihre Rechtsvertretung erwachsen sind, macht sie lediglich wirtschaftliche Interessen geltend. Auch allfällige Amtshaftungsansprüche (im Hinblick auf die im Verfahren aufgewendeten Kosten) begründen kein rechtliches Interesse, das der Gegenstandslosigkeit entgegenstünde (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 11.12.2012, 2011/05/0173; 28.5.2013, 2012/05/0085; 17.11.2015, 2015/03/0003; jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110078.L02

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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