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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Rechtssatz
Soweit die Revisionswerberin ihren Revisionsantrag, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben, aufrechterhält, weil ihr Kosten für ihre Rechtsvertretung erwachsen sind, macht sie lediglich wirtschaftliche Interessen geltend. Auch allfällige Amtshaftungsansprüche (im Hinblick auf die im Verfahren aufgewendeten Kosten) begründen kein rechtliches Interesse, das der Gegenstandslosigkeit entgegenstünde (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 11.12.2012, 2011/05/0173; 28.5.2013, 2012/05/0085; 17.11.2015, 2015/03/0003; jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110078.L02Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021