RS Vwgh 2021/11/12 Ro 2019/04/0001

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Veröffentlicht am 12.11.2021
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung

Norm

B-VG Art112
B-VG Art115 Abs2
B-VG Art118 Abs4
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/04/0002 E 12.11.2021

Rechtssatz

Aus dem bloßen Umstand der Auflösung der früheren Berufungsbehörden in den Übergangsbestimmungen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 kann nicht der Schluss gezogen werden, der Bundesverfassungsgesetzgeber habe dadurch im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien einen administrativen Instanzenzug generell ausschließen wollen. Diese Auflösung vermag somit eine Derogation des Art. 118 Abs. 4 B-VG betreffend die von der Bundeshauptstadt Wien zu besorgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nicht zu bewirken. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es auch in Wien darauf ankommt, ob der Instanzenzug gemäß Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 B-VG gesetzlich ausgeschlossen ist oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040001.J04

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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