RS Vwgh 2021/11/12 Ro 2019/04/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung

Norm

B-VG Art108
B-VG Art109
B-VG Art112
B-VG Art116 Abs1
B-VG Art116 Abs3
B-VG Art116a
B-VG Art118 Abs4
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/04/0002 E 12.11.2021

Rechtssatz

Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG gilt über Art. 112 B-VG - in Angleichung an alle übrigen Gemeinden - auch für Wien. Zwar mag es auf Grund der in Art. 108 B-VG angeordneten Doppelfunktionalitäten und ungeachtet des in Art. 112 B-VG an sich taxativ angeordneten Geltungsausschlusses bestimmter Regelungen des B-VG weitere Bestimmungen geben, die für Wien nicht anwendbar sind. Dazu werden etwa Bestimmungen wie Art. 116 Abs. 1 erster Satz B-VG (Gliederung des Landes in Gemeinden) und Art. 116a B-VG (Gemeindeverbände) gezählt, die für Wien keine praktische Bedeutung haben, oder auch Art. 116 Abs. 3 B-VG, weil Wien der Status einer Stadt mit eigenem Statut gemäß Art. 109 B-VG unmittelbar auf Grund des Bundes-Verfassungsgesetzes zukommt. Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG fällt hingegen unter keine dieser Kategorien, die für eine implizite Ausnahme im obigen Sinn sprächen. Hätte der Bundesverfassungsgesetzgeber die Bundeshauptstadt Wien tatsächlich von der Geltung des Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG ausnehmen wollen, wäre dies wohl auch in den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 zum Ausdruck gekommen. Diese stellen jedoch im Gegenteil klar, dass der neu gefasste Art. 118 Abs. 4 gemäß Art. 112 B-VG auch für die von der Bundeshauptstadt Wien zu besorgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gelten soll (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP 11).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040001.J08

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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