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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art108Beachte
Rechtssatz
Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG gilt über Art. 112 B-VG - in Angleichung an alle übrigen Gemeinden - auch für Wien. Zwar mag es auf Grund der in Art. 108 B-VG angeordneten Doppelfunktionalitäten und ungeachtet des in Art. 112 B-VG an sich taxativ angeordneten Geltungsausschlusses bestimmter Regelungen des B-VG weitere Bestimmungen geben, die für Wien nicht anwendbar sind. Dazu werden etwa Bestimmungen wie Art. 116 Abs. 1 erster Satz B-VG (Gliederung des Landes in Gemeinden) und Art. 116a B-VG (Gemeindeverbände) gezählt, die für Wien keine praktische Bedeutung haben, oder auch Art. 116 Abs. 3 B-VG, weil Wien der Status einer Stadt mit eigenem Statut gemäß Art. 109 B-VG unmittelbar auf Grund des Bundes-Verfassungsgesetzes zukommt. Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG fällt hingegen unter keine dieser Kategorien, die für eine implizite Ausnahme im obigen Sinn sprächen. Hätte der Bundesverfassungsgesetzgeber die Bundeshauptstadt Wien tatsächlich von der Geltung des Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG ausnehmen wollen, wäre dies wohl auch in den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 zum Ausdruck gekommen. Diese stellen jedoch im Gegenteil klar, dass der neu gefasste Art. 118 Abs. 4 gemäß Art. 112 B-VG auch für die von der Bundeshauptstadt Wien zu besorgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gelten soll (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP 11).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040001.J08Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022