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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art115 Abs2Beachte
Rechtssatz
In der Gewerbeordnung wird der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen, womit dieser auch dann in gewerberechtlichen (von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden) Angelegenheiten aufrecht bleibt, selbst wenn er durch den Landesgesetzgeber (für Landesmaterien) ausgeschlossen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040001.J07Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022