RS Vwgh 2021/11/12 Ro 2019/04/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art115 Abs2
B-VG Art118 Abs4
GewO 1994 §337 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/04/0002 E 12.11.2021

Rechtssatz

In der Gewerbeordnung wird der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen, womit dieser auch dann in gewerberechtlichen (von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden) Angelegenheiten aufrecht bleibt, selbst wenn er durch den Landesgesetzgeber (für Landesmaterien) ausgeschlossen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040001.J07

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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