RS Vwgh 2021/11/12 Ro 2019/04/0001

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Veröffentlicht am 12.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art115 Abs2
B-VG Art118 Abs4

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/04/0002 E 12.11.2021

Rechtssatz

Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG bestimmt, dass in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug besteht. Bei diesem handelt es sich um einen administrativen und innergemeindlichen Instanzenzug, der also zwischen den Organen der Gemeinde verläuft (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP 12). Durch die zuständige (Bundes- oder Landes-)Gesetzgebung (siehe Art. 115 Abs. 2 B-VG) kann dieser Instanzenzug jedoch ausgeschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040001.J06

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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