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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art115 Abs2Beachte
Rechtssatz
Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG bestimmt, dass in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug besteht. Bei diesem handelt es sich um einen administrativen und innergemeindlichen Instanzenzug, der also zwischen den Organen der Gemeinde verläuft (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP 12). Durch die zuständige (Bundes- oder Landes-)Gesetzgebung (siehe Art. 115 Abs. 2 B-VG) kann dieser Instanzenzug jedoch ausgeschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040001.J06Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022