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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §333 Abs1Rechtssatz
Das Recht auf freien Zugang erstreckt sich auf solche Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Aus § 4 Abs. 1 dritter Satz UIG 1993 ergibt sich, dass Umweltinformationen dann für eine informationspflichtige Stelle bereitgehalten werden, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat. Sind die Umweltinformationen hingegen bei einer anderen informationspflichtigen Stelle (als derjenigen, an die das Begehren gerichtet ist) vorhanden, dann hat die angefragte Stelle das Begehren - soweit diese andere Stelle bekannt ist - gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz UIG 1993 an diese andere Stelle weiterzuteilen oder den Antragsteller auf diese andere Stelle hinzuweisen. (hier: Die begehrten Umweltinformationen betreffen allesamt Umstände bzw. Vorgänge auf der gewerblichen Betriebsanlage der Mitbeteiligten. Soweit die begehrten Umweltinformationen von der Mitbeteiligten (einer nicht informationspflichtigen Dritten) aufbewahrt werden sollten, ist als Stelle, die einen Übermittlungsanspruch haben könnte, daher die BVB als Behörde im Sinn der GewO 1994 anzusehen (siehe § 333 Abs. 1 GewO 1994).)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040016.L02Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021