RS Vwgh 2021/11/12 Ra 2021/04/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2021
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

GewO 1994 §333 Abs1
UIG 1993 §4 Abs1
UIG 1993 §5 Abs2

Rechtssatz

Das Recht auf freien Zugang erstreckt sich auf solche Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Aus § 4 Abs. 1 dritter Satz UIG 1993 ergibt sich, dass Umweltinformationen dann für eine informationspflichtige Stelle bereitgehalten werden, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat. Sind die Umweltinformationen hingegen bei einer anderen informationspflichtigen Stelle (als derjenigen, an die das Begehren gerichtet ist) vorhanden, dann hat die angefragte Stelle das Begehren - soweit diese andere Stelle bekannt ist - gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz UIG 1993 an diese andere Stelle weiterzuteilen oder den Antragsteller auf diese andere Stelle hinzuweisen. (hier: Die begehrten Umweltinformationen betreffen allesamt Umstände bzw. Vorgänge auf der gewerblichen Betriebsanlage der Mitbeteiligten. Soweit die begehrten Umweltinformationen von der Mitbeteiligten (einer nicht informationspflichtigen Dritten) aufbewahrt werden sollten, ist als Stelle, die einen Übermittlungsanspruch haben könnte, daher die BVB als Behörde im Sinn der GewO 1994 anzusehen (siehe § 333 Abs. 1 GewO 1994).)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040016.L02

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten