RS Vwgh 2021/11/12 Ra 2021/04/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56
UIG 1993 §5

Rechtssatz

Die übermittelte Information selbst ist - wie eine erteilte Auskunft - als Wissenserklärung und nicht als Bescheid anzusehen und kann daher nicht Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sein (vgl. zur Entscheidungsbefugnis der VwG in einer Angelegenheit nach einem Auskunftspflichtgesetz etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, Rn. 41, mwN). Soweit eine vollständige Information übermittelt wurde, kommt auch eine Feststellung, ob die Mitteilung von Umweltinformationen zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt wurde, nicht in Betracht.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040016.L03

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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