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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Die übermittelte Information selbst ist - wie eine erteilte Auskunft - als Wissenserklärung und nicht als Bescheid anzusehen und kann daher nicht Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sein (vgl. zur Entscheidungsbefugnis der VwG in einer Angelegenheit nach einem Auskunftspflichtgesetz etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, Rn. 41, mwN). Soweit eine vollständige Information übermittelt wurde, kommt auch eine Feststellung, ob die Mitteilung von Umweltinformationen zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt wurde, nicht in Betracht.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040016.L03Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021