RS Vwgh 2021/11/12 Ra 2021/04/0016

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Veröffentlicht am 12.11.2021
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Index

L00206 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AuskunftspflichtG Stmk 1990 §3 Abs1
AVG §59 Abs1
UIG 1993 §5 Abs1

Rechtssatz

Der VwGH hegt keinen Zweifel, dass ein Antrag auf Übermittlung von Informationen, der primär auf das UIG 1993 und subsidiär auf das Stmk. AuskunftspflichtG 1990 gestützt wird, insofern trennbar ist, als ein Unterlassen des Abspruchs über den Eventualantrag nicht zur Rechtswidrigkeit des alleinigen Abspruchs über den Primärantrag führt (vgl. etwa VwGH 2.6.2004, 2003/04/0168, mwN).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040016.L06

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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