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E3R E15202000Norm
AVG §56Rechtssatz
Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO enthält keine rechtliche Grundlage für einen gesonderten Abspruch in Form der Feststellung des Verstoßes, der jeweils den Anlass für die Abhilfeentscheidung darstellt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040055.L05Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021