RS Vwgh 2021/11/12 Ra 2019/04/0055

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Veröffentlicht am 12.11.2021
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Index

E3R E15202000
E3R E19400000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art58 Abs2 litd

Rechtssatz

Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO enthält keine rechtliche Grundlage für einen gesonderten Abspruch in Form der Feststellung des Verstoßes, der jeweils den Anlass für die Abhilfeentscheidung darstellt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040055.L05

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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