RS Vwgh 2021/11/12 Ra 2019/04/0055

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Veröffentlicht am 12.11.2021
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Index

E3R E15202000
E3R E19400000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §56
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art58 Abs2 litd

Rechtssatz

Schon aus systematischen Gründen setzt die Ausübung der Abhilfebefugnis gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO voraus, dass die Aufsichtsbehörde im Zuge der Wahrnehmung geeigneter Untersuchungsbefugnisse den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt und einen durch die in Frage stehenden Datenverarbeitungsvorgänge bedingten Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO festgestellt hat.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040055.L02

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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