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E3R E15202000Norm
AVG §37Rechtssatz
Schon aus systematischen Gründen setzt die Ausübung der Abhilfebefugnis gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO voraus, dass die Aufsichtsbehörde im Zuge der Wahrnehmung geeigneter Untersuchungsbefugnisse den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt und einen durch die in Frage stehenden Datenverarbeitungsvorgänge bedingten Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO festgestellt hat.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachverhaltsermittlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040055.L02Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021