Index
E3R E15202000Norm
AVG §56Rechtssatz
Die Ausübung der Abhilfebefugnis gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO setzt weder einen separaten Abspruch über die Berechtigung des von der Datenschutzbehörde durchgeführten amtswegigen Prüfverfahrens noch einen selbständigen Abspruch über eine Feststellung betreffend das Nichtvorliegen eines bestimmten Erlaubnistatbestandes des Art. 6 DSGVO voraus.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040055.L01Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021