RS Vwgh 2021/11/12 Ra 2019/04/0055

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Veröffentlicht am 12.11.2021
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Index

E3R E15202000
E3R E19400000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art58 Abs2 litd
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art6

Rechtssatz

Die Ausübung der Abhilfebefugnis gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO setzt weder einen separaten Abspruch über die Berechtigung des von der Datenschutzbehörde durchgeführten amtswegigen Prüfverfahrens noch einen selbständigen Abspruch über eine Feststellung betreffend das Nichtvorliegen eines bestimmten Erlaubnistatbestandes des Art. 6 DSGVO voraus.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040055.L01

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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