RS Vwgh 2021/11/12 Ra 2019/03/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2021
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Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
JagdG NÖ 1974 §39 Abs7

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0096
Ra 2019/03/0097

Rechtssatz

Die Ermittlung des Werts eines Genossenschaftsjagdgebietes stellt eine Tatsachenfrage dar. Gegen die Beiziehung eines Sachverständigen, der den Wert unter Berücksichtigung umliegender, vergleichbarer Genossenschaftsjagdgebiete ermittelt, bestehen aus rechtlicher Sicht keine Bedenken (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0072, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019030095.L02

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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