RS Vwgh 2021/11/15 Ra 2021/06/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §53 Abs1
AVG §7 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/06/0123
Ra 2021/06/0124

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0027 E 22. Juni 2016 VwSlg 19385 A/2016 RS 27

Stammrechtssatz

Von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte (vgl etwa VwGH vom 17. Dezember 2015, 2012/07/0137).

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060122.L02

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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