RS Vwgh 2021/11/15 Ra 2020/11/0050

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Veröffentlicht am 15.11.2021
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Index

E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

ABGB §7
AVRAG 1993 §7i Abs5
B-VG Art7 Abs1
LSD-BG 2016 §29 Abs1
VwRallg
62018CJ0064 Maksimovic VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/11/0015 E 12. Oktober 2021 RS 10 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der VwGH geht davon aus, dass die Nichtaufnahme einer Änderung der die Unterentlohnung sanktionierenden Strafnorm des § 7i Abs. 5 AVRAG 1993 in der LSD-BG Novelle BGBl. I Nr. 174/2021 eine durch Analogie zu schließende echte (planwidrige) Lücke bewirkt hat, die dahingehend zu schließen ist, dass unabhängig von der Anzahl der von der Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Übertretung vorliegt, für die - ohne Anwendung einer Mindeststrafe - eine einzige Strafe zu verhängen ist. Dies gilt in allen anhängigen Verfahren und daher auch in solchen vor dem VwGH. Mit der Schließung der aufgezeigten planwidrigen Lücke wird somit sichergestellt, dass auch bei Tathandlungen vor dem 1. Jänner 2017 die für den Betroffenen günstigere Strafsanktion zur Anwendung gelangt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62018CJ0064 Maksimovic VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110050.L01

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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