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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §825;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. April 1996, Zl. VI/3-AO-341/17, betreffend Teilung des Abfindungsanspruches, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin und H. H. waren bis zum 29. Jänner 1988 verheiratet. Sie waren je zur Hälfte Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes, dessen Liegenschaften in das Zusammenlegungsverfahren G. einbezogen sind.
Am 7. November 1994 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die je zur Hälfte ihr und H. H. gehörigen, in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke durch Realteilung zu trennen, da sie seit sieben Jahren von H. H. geschieden sei.
Mit Bescheid vom 10. November 1994 wies die niederösterreichische Agragbezirksbehörde diesen Antrag ab.
Die Beschwerdeführerin berief.
Während des Berufungsverfahrens ordnete die niederösterreiche Agrarbezirksbehörde mit Bescheid vom 9. Oktober 1995 die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren G. an.
Mit Bescheid vom 30. April 1996 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 10. November 1994, mit dem die beantragte Realteilung der der Beschwerdeführerin und ihrem früheren Ehegatten gehörigen Grundstücke abgewiesen wurde, ab.
In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführerin und H. H. seien die Abfindungsgrundstücke 3683, 3790 und 3867 zugewiesen worden. Aus agrartechnischer Sicht seien bei einer Realteilung im Zuge des gegenständlichen Zusammenlegungsverfahrens keine das Verfahren begünstigenden Effekte zu erwarten. Aus landwirtschaftlicher Sicht sei anzumerken, daß die einzelnen Abfindungsgrundstücke wegen ihrer unterschiedlichen Qualität und Kultureignung (Acker - Weingarten) nicht als ganze Abfindungsgrundstücke aufteilbar seien. Würden die einzelnen Grundstücke je einem Eigentümer zugeteilt, könnten die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht eingehalten werden. Bei einer Realteilung und der damit verbundenen Teilung der Abfindungen würden die aufgeteilten Grundstücke zwar für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht zu klein, es würden sich jedoch die Mängel der Ausformung verstärken, da ein großer, ungünstig geformter Acker wesentlich wirtschaftlicher bearbeitet werden könne als eine kleinere ungünstig geformte Fläche. Lediglich das Grundstück 3867 könnte parallel zu den Längsgrenzen geteilt werden, ohne die Agrarstruktur negativ zu beeinflussen. Eine Erschließung wäre hier für beide Teilflächen gesichert. Das Grundstück 3683 könnte entlang der Längsgrenzen geteilt werden, sodaß zwei schmale Teile Weingarten und zwei schmale Teile Ackerfläche entstünden. Obwohl auch hier die Erschließung ausreichen würde, wären alle Teilflächen extrem ungünstig geformt. Durch eine Teilung des Grundstückes 3790 würde die derzeit bereits unregelmäßige Form noch verschlechtert; auch hier wäre aber die Erschließung der Teilflächen ausreichend. Insgesamt würde jedoch die Agrarstruktur durch die beantragte Realteilung verschlechtert werden.
Durch Einsicht in die Akten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien habe die belangte Behörde feststellen können, daß derzeit ein Realteilungsverfahren hinsichtlich des Grundeigentums der Beschwerdeführerin beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig sei. Nach § 17 Abs. 5 des Niederösterreichischen Flurverfassungs- Landesgesetzes 1975 (FLG) sei der Abfindungsanspruch einer Gemeinschaft gemäß § 825 ABGB auf die Teilhaber im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens diene und von mindestens einem Teilhaber beantragt werde. Ein Antrag eines Teilhabers, nämlich der Beschwerdeführerin, liege vor. Die belangte Behörde habe daher nur mehr zu prüfen gehabt, ob auch die zweite Voraussetzung gegeben sei, nämlich ob die beabsichtigte Aufteilung dem Zweck des Zusammenlegungsverfahrens entspreche.
Was unter dem Zweck des Verfahrens zu verstehen sei, ergebe sich aus dem mit "Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung" überschriebenen § 1 FLG.
Die Beschwerdeführerin habe gemeinsam mit ihrem früheren Ehegatten Grundstücke in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht, die in drei verschiedenen, räumlich stark voneinander getrennten Bewirtschaftungskomplexen gelegen seien. Diese Altgrundstücke hätten allesamt ungünstige Grundstücksformen aufgewiesen, sodaß dieser Agrarstrukturmangel durch die Neueinteilung zu beseitigen, jedenfalls aber zu mildern sei.
Mit Wirkung vom 25. Oktober 1995 sei die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen in Kraft getreten. Damit seien der Beschwerdeführerin - gemeinsam mit ihrem früheren Ehemann - drei Abfindungsgrundstücke zugewiesen worden.
Wie den Ausführungen des landwirtschaftlichen Sachverständigen der belangten Behörde zu entnehmen sei, wiesen diese drei Abfindungsgrundstücke unterschiedliche Qualität und Kultureignung auf. Eine Aufteilung in der Form, daß einzelne Abfindungsgrundstücke als Ganzes der Beschwerdeführerin zugewiesen würden, komme infolge der unterschiedlichen Kulturgattungen nicht in Betracht. Mit einer derartigen Zuweisung würden die Kriterien der Gesetzmäßigkeit der Abfindung (Übereinstimmung des Wertes der Grundabfindung mit dem Abfindungsanspruch, Entsprechung des Fläche-/Wertverhältnisses, Gewährleistung eines zumindest gleichen Betriebserfolges) nicht zu erfüllen sein. Es sei daher lediglich denkbar, die vorläufig zugewiesenen Abfindungsgrundstücke zu teilen. In diesem Fall wären so entstandene Grundflächen zwar immer noch ordnungsgemäß zu bewirtschaften; der in einer ungünstigen Grundstücksform bestehende Agrarstrukturmangel würde bei einem kleineren Grundstück jedoch wesentlich stärker zum Tragen kommen und damit die Wirtschaftlichkeit beeinträchtigen. Lediglich ein Abfindungsgrundstück (3867) würde durch eine Längsteilung keine Formverschlechterung erleiden. Die übrigen Abfindungsgrundstücke (3683 und 3790) würden durch eine Teilung in ihrer bereits vorhandenen unregelmäßigen Form verschlechtert. Dadurch könnte das Ziel des Zusammenlegungsverfahrens, ungünstige Grundstücksformen zu beseitigen oder zu mildern, nicht mehr erfüllt werden, weshalb die beantragte Teilung des Abfindungsanspruches nach Ansicht der belangten Behörde nicht dem Zweck des Zusammenlegungsverfahrens G. entspreche.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe ihren Antrag auf Realteilung zutreffend als Antrag nach § 17 Abs. 5 FLG beurteilt. Sie weiche aber vom Wortlaut dieser Bestimmung ab, da Kriterium für die Teilung des Abfindungsanspruches nicht sei, ob die Aufteilung dem Zweck des Verfahrens entspreche, sondern ob die Aufteilung dem Zweck des Verfahrens diene. Hätte sich die belangte Behörde am Gesetzeswortlaut orientiert, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, daß die Abfindungsgrundstücke aufzuteilen seien. Außerdem sei die Ansicht der belangten Behörde, daß der Realteilungsantrag nur an den drei Abfindungsgrundstücken zu messen wäre, verfehlt. Vielmehr hätte der Antrag anhand des gesamten Zusammenlegungsgebietes beurteilt werden müssen.
Darüber hinaus ergebe auch eine verfassungskonforme Interpretation des § 17 Abs. 5 FLG, daß dem Teilhaber einer Gemeinschaft gemäß § 825 ABGB ein Rechtsanspruch auf Teilung zustehe, weil gemäß § 97 FLG eine gerichtliche Zuständigkeit während des Zusammenlegungsverfahrens nicht gegeben sei. Es käme einer Rechtsverweigerung gleich, wenn einerseits die belangte Behörde den Teilungsanspruch abweisen könnte und andererseits eine gerichtliche Zuständigkeit während der Dauer des Zusammenlegungsverfahrens nicht gegeben sei. Diesfalls hätte der Teilhaber einer Eigentumsgemeinschaft keine Möglichkeit, seinen Teilungsanspruch durchzusetzen. Es sei nicht vorstellbar, daß der Gesetzgeber im § 17 Abs. 5 FLG derartiges habe normieren wollen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat die Aufteilung der je zur Hälfte ihr und ihrem ehemaligen Ehegatten gehörigen Grundstücke beantragt. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst ausführt, zielte dieser Antrag auf eine Aufteilung des Abfindungsanspruches im Sinne des § 17 Abs. 5 FLG ab und konnte nach der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Abfindungen auch nur mehr in diesem Sinne verstanden werden.
Nach § 17 Abs. 5 erster Satz FLG ist der Abfindungsanspruch einer Gemeinschaft gemäß § 825 ABGB auf die Teilhaber im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von mindestens einem Teilhaber beantragt wird.
Daß im Beschwerdefall eine Aufteilung des Abfindungsanspruches nicht dem Zweck des Verfahrens dient, ergibt sich aus den von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen. Die unpräzise Wiedergabe des Gesetzestextes durch die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides (Verwendung des Wortes "entspricht" statt "dient") ist ohne Belang, da aufgrund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes, gegen den die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, feststeht, daß die Voraussetzungen für eine Teilung des Abfindungsanspruches im Sinne des § 17 Abs. 5 erster Satz FLG nicht gegeben sind.
Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, bei einer Einbeziehung des ganzen Zusammenlegungsgebietes ergäbe sich ein anderes Bild, begründet dies aber nicht.
Die Beschwerdeführerin erläutert nicht, welchen verfassungsrechtlichen Vorschriften die Versagung der Aufteilung des Abfindungsanspruches zuwiderlaufen soll, sodaß auch nicht ersichtlich ist, inwieweit im Beschwerdefall, in welchem eindeutig die Voraussetzungen für eine Aufteilung nach § 17 Abs. 5 FLG nicht gegeben sind, eine verfassungskonforme Interpretation dieser Bestimmung ein anderes Ergebnis erbringen könnte. Im übrigen gewährt auch außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens § 830 ABGB den Teilungsanspruch nur unter den dort genannten Einschränkungen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070181.X00Im RIS seit
20.11.2000