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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs3Rechtssatz
Ausgehend von Art. 130 Abs. 3 B-VG ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Richtigkeit der behördlichen Ermessensübung zu prüfen, sondern nur, ob die belangte Behörde alle für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt hat oder ob sie die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensbereichs überschritten bzw. ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat (vgl. VwGH 7.7.2021, Ra 2019/03/0059, VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106, VwGH 24.5.2012, 2011/03/0076).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030114.L06Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021