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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1Rechtssatz
Das VwGG kennt keinen Eintritt in das Revisionsverfahren auf Seiten der revisionswerbenden Partei. Wenn sich die belangte Behörde daher in ihrer "Revisionsbeantwortung" den Argumenten der revisionswerbenden Partei anschloss und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragte, war dieser Schriftsatz der Sache nach als verspätete Revision zu werten und gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030044.L06Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021