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L65007 Jagd Wild TirolNorm
AVG §8Rechtssatz
Voraussetzung für die Parteistellung aufgrund der unverhältnismäßigen Beeinträchtigung rechtlicher oder wirtschaftlicher Interessen im Sinne des § 5 Abs. 5 lit. d Tir JagdG 2004 - und damit die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde - ist, dass eine derartige Beeinträchtigung zumindest geltend gemacht wird.
Schlagworte
JagdrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030044.L05Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021