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L65007 Jagd Wild TirolNorm
AVG §8Rechtssatz
Voraussetzung für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs. 5 Tir JagdG 2004 ist unter anderem, dass Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (§ 5 Abs. 5 lit. d Tir JagdG 2004). Da dieses Tatbestandselement die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen Dritter ausdrücklich gesetzlich schützt, kommt nach den Gesetzesmaterialien den Betroffenen im Feststellungsverfahren Parteistellung zu. Diese können auch wirtschaftliche Interessen im Verwaltungsverfahren zulässigerweise einwenden (vgl. ErlRV 161/15 BlgLT 16. GP 4). Durch die ausdrückliche Aufnahme von (auch) wirtschaftlichen Interessen Dritter wurde eine Ausweitung des Kreises der Verfahrensparteien vorgesehen (vgl. VwGH 10.10.2018, Ro 2018/03/0030).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030044.L01Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021