RS Vwgh 2021/11/16 Ra 2020/03/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0222 E 20. Februar 1997 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht schon dann, wenn die

die Akteneinsicht begehrende Person in einem anderen Verfahren

Partei ist und die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer

Interessen in diesem Verfahren die Kenntnis der Akten

erfordert (Hinweis 5.7.1973, 144/73, VwSlg 8444 A/1973). Das

Recht auf Gewährung der Akteneinsicht besteht somit nur

gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren

führt (Hinweis E 9.6.1995, 85/02/0146).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030152.L04

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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