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L65003 Jagd Wild NiederösterreichNorm
AVG §8Rechtssatz
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes und des Wildes liegt im Interesse der Allgemeinheit. Demnach liegt nach den Zielbestimmungen der Jagdgesetze der Länder das öffentliche Interesse der Regelung des Jagdwesens im Aufbau und in der Haltung eines artenreichen und gesunden, den Erfordernissen der Land- und Forstwirtschaft angepassten Wildstandes und in der Pflege der Grundregeln der Weidgerechtigkeit und der Pflege der Jagdkultur. Der Schutz der derart angesprochenen Belange liegt somit im öffentlichen Interesse (vgl. VwGH 17.6.1998, 96/03/0332). Dass mit jeder durch die Grundstückseigentümer vorgenommenen Veränderung des Grundes auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend ist, lässt sich aus den Bestimmungen des NÖ JagdG 1974 nicht ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030152.L09Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021